NRW-Bestattungsgesetz berücksichtigt nicht von Kirche vorgebrachte Kritikpunkte

Zu dem jetzt vorliegenden nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetzentwurf erklärt der Bundestagsabgeordnete und EAK-Landesvorsitzende von NRW, Thomas Rachel MdB:

Im neuen nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz sind viele von der Kirche vorgebrachte Kritikpunkte nicht berücksichtigt worden. Obwohl eine entsprechende Berücksichtigung zugesagt war, ist sie nicht erfolgt.

Immerhin hat es die wichtige Veränderung gegeben, dass es eine Urne im Wohnzimmer auch künftig nicht geben wird. Denn immerhin erhält der Gesetzentwurf die Forderung, dass die Beisetzung öffentlich zugänglich sein soll. Damit scheiden die eigenen vier Wände oder der eigene Garten aus. Auch die Asche darf nur auf einem öffentlich zugänglichen Grundstück verstreut werden.

Die Evangelische Kirche im Rheinland und Präses Manfred Kock haben ihre Enttäuschung darüber ausgedrückt, dass wesentliche kirchliche Kritikpunkte nicht berücksichtigt wurden sind, „obwohl dies in öffentlichen Erklärungen angekündigt worden war."
So kritisiert die evangelische Kirche, dass die Urnen den Hinterbliebenen bis zur Beisetzung vorübergehend ausgehändigt werden. Eine Kontrolle darüber, was mit der Urne geschieht, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Damit sei dem Missbrauch Tor und Tür geöffnet.

Düsseldorf, den 22.04.2003

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