Beschluss 1 des EAK-Landesvorstandes NRW vom 31. Oktober 2020
Keine Verpflichtung von Ärzten zur Vornahme von Abtreibungen
Zur Forderung der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und Frauenpolitischen
Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, Ricarda Lang, die Anstellung von Ärzten an
staatlich betriebenen Krankenhäusern von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen,
Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen1, erklärt der Landesvorstand
des Evangelischen Arbeitskreises der CDU NRW:
Beim Schwangerschaftsabbruch handelt es sich um eine nach wie vor als
„rechtswidrig“ eingestufte Handlung, die lediglich unter bestimmten Bedingungen
„straffrei“ bleibt. Sie ist gegen menschliches Leben gerichtet.
Der Vorstoß aus der Führung von Bündnis 90/Die Grünen missachtet erstens das
Lebensrecht des Nasciturus. Er ist darüber hinaus auch offenkundig
verfassungswidrig, da er zweitens eine Diskriminierung aufgrund des persönlichen
Glaubens beziehungsweise der religiösen Anschauungen bedeutet, die nach Artikel 3
Absatz 3 Satz 1 GG eindeutig verboten ist.
Die CDU wird daher aufgefordert, im Falle etwaiger Koalitionsverhandlungen mit
Bündnis 90/Die Grünen die genannte Forderung keinesfalls zu akzeptieren, sondern
als außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung liegend ohne ein
Kompensationsangebot zurückzuweisen.
Beschluss 2 des EAK-Landesvorstandes NRW vom 31. Oktober 2020
Zur Vorbeugung und Behandlung von Covid-19-Erkrankungen
Sobald spezifisch wirkende Medikamente zur Behandlung einer COVID-19-
Erkrankung oder eine wirksame und verträgliche Impfung gegen eine entsprechende
Infektion vorhanden ist, stellen sich medizinethische Fragen hinsichtlich des Zugangs
zu Therapien und Vakzinen, wie sie derzeit bereits bezüglich des Zugangs zu
intensivmedizinischen Maßnahmen zu beantworten sind. Hierfür hält der Evangelische
Arbeitskreis der CDU NRW folgende Prinzipien für sachgerecht:
1. Für die Medikamentierung von Erkrankten im Rahmen einer kausalen Therapie ist
aufgrund der gleichen Würde aller Menschen ohne Ansehen äußerer Faktoren – wie
zum Beispiel Herkunft, Alter oder eigene finanzielle Möglichkeiten – auf
(a) die medizinische Bedürftigkeit der Erkrankten und
(b) die Erfolgswahrscheinlichkeit der Therapie im konkreten Einzelfall
abzustellen.
2. Bei der Priorisierung der gesellschaftlichen Gruppen, welche vordringlich gegen das
Virus zu immunisieren sind, ist auf
(a) die Gefährdung der betreffenden Person durch ihre zum eigenen Lebensunterhalt
erforderliche und
(b) die gesellschaftliche Nützlichkeit der beruflichen Tätigkeit
abzustellen.
Der Wunsch, nicht geimpft zu werden, ist im Individualbereich stets zu respektieren.
Für Berufstätige aus vordringlich zu impfenden Gruppen ist in diesem Falle jedoch
eine Risikoabschätzung für die Kontaktpersonen vorzunehmen, die gegebenenfalls
Konsequenzen für die Berufsausübung nach sich ziehen kann. Wünsche auf
vordringliche Berücksichtigung zur Verfolgung privater Freizeitaktivitäten haben im
Konkurrenzfalle hinter beruflich bedingte Notwendigkeiten zurückzutreten.
3. Erforderliche Entscheidungen über die Dringlichkeit und Rangfolge von
Behandlungen (Triage-Entscheide) sind weiterhin nach den fachlichen Grundsätzen
der Notfall- und Intensivmediziner Deutschlands mit Bezug auf die aktuelle Erkrankung
zu treffen.
4. Es ist eine vordringliche Aufgabe der zuständigen politischen Entscheidungsträger,
darauf hinzuwirken, dass Extremsituationen, in denen nicht alle bedürftigen Patienten
adäquat behandelt werden können, durch
(a) Maßnahmen des präventiven Schutzes und
(b) hinreichende Ausstattung der medizinischen Versorgungseinrichtungen
vermieden werden können.
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